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BSG, 23.11.1962 - 8 RV 769/61 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 19.06.1963 - 3 RK 34/59
Freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung im Anschluss an die …
Der 8. Senat (Urteil vom 23. November 1962 - 8 RV 769/61 -) hat bei der Antragsfrist des § 61 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 206 Abs. 1 BGB. - BSG, 17.04.1970 - 10 RV 504/68 deshalb weil er durch den Vermerk im FlüchtlingsWausweis "Zur InanSpruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß @ 10 Abs" 1 BVFG nicht berechtigt" von einer Antragstellung beim Versorgungsamt abgehalten worden sei, führt zu keinem anderen Ergebniso Wie der 90 Senat des BSG in dem bereits zitierten Urteil vom 25, November 1965 ausgeführt hat? spielt es grundsätzlich keine Rolle" aus welchen Gründen eine frühere Antragstellung unterblieben ist" Von diesem Grundsatz will der 9" Senat des BSG offenbar dann eine Ausnahme gelten lassen9 wenn die Versorgungsbehörde eine Antragstellung vereitelt habe() Diese Ausnahme von dem Grundsatz, wonach es keine Rolle spielt? aus welchen Gründen eine Antragstellung unterblieben ist, betrifft die Frage? wann der Versorgungsbehörde der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalton werden kann? wenn der Berechtigte aus bestimmten Gründen keinen Antrag gestellt hato Wenn der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht gilt" so muß jedoch derjenige, dem insoweit ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen wird, selbst oder doch zumindest durch Organe" die für ihn zu handeln befugt sind oder seiner Organisationsgewalt unterstehen, im Rahmen seines Aufgabenkreises und des zwischen ihm und dem Berechtigten bestehenden oder anzuknüpfenden Rechtsverhältnissesin einer Weise gehandelt haben? daß diese Handlungen entweder gegen ein Gesetz verstoßen oder in anderer Weise als Unrecht angesehen werden können (s" dazu auch die Entscheidung des 8° Senats des BSG vom 230 November 1962 8 RV 769/61 -)" Handlungen oder Unter- !.